Satzung

                                        Unsere Satzung und für was wir stehen
Naturschutzbund Deutschland (NABU)
Gruppe Rodenbach e. V.

Satzung

§ 1.Name und Sitz
1.1.     Der Verein führt den Namen:
Naturschutzbund Deutschland (NABU) Gruppe Rodenbach e. V.
Der Verein wurde am 28. 01. 2012 unter der Nr. VR 31981 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hanau eingetragen. Der Gerichtsstand ist Hanau.
1.2.     Er ist eine Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) e. V. gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung des Bundesverbandes und § 4 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes Hessen.
Er erkennt die Satzung des Bundesverbandes und des Landesverbandes Hessen an. Seine eigene Satzung darf nicht im Widerspruch zu den Satzungen der Vorgenannten stehen.
1.3.     Der Sitz des Vereins ist 63517 Rodenbach (Main-Kinzig-Kreis), Gartenstraße 37.

§ 2.Zweck und Aufgaben
2.1.     Zweck des Vereins sind Schutz und Pflege der Natur unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt, sowie Förderung naturverbundener Landschaftsgestaltung und der Tierschutz. Der Verein betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a)     das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt,
b)     Schutz und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,
c)     Mithilfe bei Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
d)     öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens.
e)     das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind.
f)     Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften.
g)     Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich.
2.2.     Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
2.3.     Der Verein hält enge Verbindungen zum amtlichen Natur- und Vogelschutz und zu allen Organisationen und Stellen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, besonders zum örtlichen Vogel- und Naturschutzverein Rodenbach e. V.

§ 3. Gemeinnützigkeit
3.1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes.
3.2.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3.     Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4.     Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4. Wirkungskreis
4.1.     Der Wirkungskreis des Vereins ist das Gebiet der Gemeinde Rodenbach und der angrenzenden Gemeinden, in denen keine NABU-Gruppen bestehen. Darüber hinaus unterstützt der Verein die Naturschutzarbeit auf Kreis- und Landesebene.

§ 5. Mitgliedschaft
5.1.     Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
5.2.     Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung. Über eine etwaige Ablehnung entscheidet der Vorstand.
5.3.     Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder durch Austritt, der schriftlich bis zum 30. September des Vorjahres zu erklären ist, ferner durch Auflösung des Vereins. Ein Mitglied, das gegen die Satzung grob verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6. Rechte der Mitglieder
6.1.     Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
6.2.     Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
6.3.     Die Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar.
6.4.     Die ordentlichen Mitglieder sind gleichzeitig Mitglied in Naturschutzbund Deutschland e. V. (Bundesverband).

§ 7. Beiträge
7.1.     Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und dem Bundesverband geschuldet.
7.2.     Beiträge werden am 01. Januar des laufenden Kalenderjahres bzw. sofort bei Eintritt eines Mitgliedes fällig. Die nicht übertragbaren Mitgliedsrechte des laufenden Jahres ruhen, wenn bis zum 31.12. des Vorjahres der Beitragspflicht nicht entsprochen wurde.

§ 8. Geschäftsjahr
8.1.     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 9. Organe des Vereins
9.1.     Organe des Vereins sind:
a)     die Mitgliederversammlung
b)     der Vorstand

§ 10. Mitgliederversammlung
10.1.     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der NABU-Gruppe.
10.2.     Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll möglichst in jedem Jahr stattfinden. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied, leitet die Mitgliederversammlung.
10.3.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes durch den Vorsitzenden einzuberufen. Das Gleiche gilt, wenn mindestens ½ der Mitglieder dies verlangen, indem sie einen schriftlichen Antrag unter Angabe der Tagesordnungspunkte vorlegen.
10.4.     Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
10.5.     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a)     die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,
b)     die Änderung der Satzung, wozu eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder notwendig ist,
c)     die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes,
d)     die Entlastung des Vorstandes,
e)     die Genehmigung des Haushaltsplanes,
f)     die Auflösung des Vereins und des Vermögens.

§ 11. Der Vorstand
11.1.     Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a)     Vorsitzenden
b)     Stellvertreter des Vorsitzenden
c)     Schatzmeister
d)     Schriftführer
11.2.     Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
11.3.     Die Mitgliederversammlung kann weiterhin Beisitzer in den erweiterten Vorstand wählen. Deren Zahl soll drei nicht übersteigen.
11.4.     Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln oder gemeinschaftlich für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die jeweilige Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit, ob die Wahl geheim oder öffentlich stattfinden soll.
11.5.     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
11.6.     Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied, einberufen und geleitet. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
11.7.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
11.8.     Der Vorstand hat insbesondere die Mitgliedersammlung und Vorstandswahlen vorzubereiten, sowie den Haushaltsplan aufzustellen.
11.9.     Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können für besondere Fälle zu einer Veranstaltung Gäste laden.

§ 12. Rechnungswesen
12.1.     Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Kassenbericht zu erstatten. Zahlungen leistet er auf Anweisung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters, erhält aber Bankvollmacht bzw. Kassenvollmacht.

§ 13.Allgemeine Bestimmungen
13.1.     Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein muss.
13.2.     Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer leitet ein von der jeweiligen Mitgliederversammlung zu bestimmender Wahlleiter.
13.3.     Der Vorstand muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf seiner Amtszeit neu gewählt oder in seiner bestehenden Form durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung bestätigt werden.
13.4.     Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer von 2 Jahren. Die Amtszeit liegt jedoch so, dass jährlich ein Kassenprüfer ausscheidet und durch Neuwahl ersetzt wird.
13.5.     Die Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist zulässig. Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahlzeit des Vorgängers in der nächsten Mitgliederversammlung. Wahlen können per Akklamation durchgeführt werden, wenn kein Mitglied dagegen ist.
13.6.     Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet – ausgenommen Beschlüsse nach § 14 – die einfache Mehrheit. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
13.7.      Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der §§ 21 bis 79 BGB.Jede Tätigkeit im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V., ausgenommen die der Bediensteten, ist ehrenamtlich. Die Vorstände der Untergliederungen können jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich beschließen, dass
a)     Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können,
b)     ehrenamtlich tätige Mitglieder eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EStG., erhalten können.

§ 14.Auflösung
14.1.     Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Monate vorher unter Angabe des Zwecks einzuberufen.
14.2.     Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Hessen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Natur- und Vogelschutzes zu verwenden hat.
§ 15.Inkrafttreten der Satzung
15.1.     Diese Neufassung der Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 08. März 2019 in Rodenbach beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau in Kraft.

Wenn Sie sich ebenfalls aktiv für Tiere, Pflanzen und unsere schöne Rodenbacher Umland engagieren möchten, dann machen Sie doch einfach mit.

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